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Art. 4 § 22 VWG

Fassungen
07.03.1962 bis 31.12.1978 — BGBl. Nr. 61/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 2207.03.196231.12.1978 § → § BGBl. Nr. 61/1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978
Art. 4 § 2201.10.195506.03.1962 BGBl. Nr. 185/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungswiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 61/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1978aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978

Abkürzung

VWG

Index

57/09 Sonstiges Versicherungen

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat für die zuerkannten Forderungen, die auf die bis zum Stichtag der Rekonstruktionsbilanz bezahlten Mehrleistungen gemäß Paragraph 18 und auf den Unterschiedsbetrag gemäß Paragraph 19, entfallen, an die Versicherungsunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in zwei Serien auszugeben. Die Serie römisch eins erhalten die Versicherungsunternehmungen für Forderungen gemäß Paragraph 19,, die Serie römisch zwei für Forderungen gemäß Paragraph 18,
  2. Absatz 2,Die Versicherungsunternehmungen haben die Bundesschuldverschreibungen in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen. Sie dürfen sie nicht veräußern und nur an Kreditunternehmungen, Versicherungsunternehmungen und das österreichische Postsparkassenamt verpfänden; das Bundesministerium für Finanzen kann hievon aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen zulassen.
  3. Absatz 3,Die Mehrleistungen (Paragraph 18,) aus den am Stichtag der Rekonstruktionsbilanz noch aufrechten Versicherungen und Schadenreserven sind vom Bund laufend den Versicherungsunternehmungen in barem zu vergüten.
  4. Absatz 4,Die Versicherungsunternehmungen, die am 1. Jänner 1962 einen Anspruch auf die Vergütung künftiger Mehrleistungen gemäß Absatz 3, haben, erhalten für diese vom Bund eine einmalige Abfindung in der Höhe von insgesamt 46,8 Millionen Schilling; sie wird in sechs aufeinanderfolgenden gleichen Jahresraten von je 7,8 Millionen Schilling, jeweils am 1. November, erstmalig am 1. November 1962, fällig. Die Aufteilung auf die einzelnen anspruchsberechtigten Versicherungsunternehmungen erfolgt im Verhältnis des von ihnen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz zum 31. Dezember 1958 ausgewiesenen Barwertes.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1962

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10006224

Dokumentnummer

NOR12068737

Alte Dokumentnummer

N5195535945L